Nach Ansicht des renommierten Fachanwalts für Medienrecht Dr. Martin Gerecke habe sich die Möglichkeit für Betroffene von Hate Speech, wirksam gegen diese vorzugehen, jüngst noch einmal deutlich verbessert. Diesen Schluss lasse eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein zur neuerlich geregelten Bestandsdatenauskunft zu.
Hier hat das Gericht einen Auskunftsanspruch einer jungen Frau gegen Instagram festgestellt. Ein/e unbekannte/r Täter*in hatte unter ihrer Identität ein Fakeprofil angelegt und beleidigende Fotos und Kommentare verfasst.
Hintergrund ist das am 01.12.2021 in kraft getretene Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG). Darin wurde unter anderem die sogenannte Bestandsdatenauskunft in § 21 TTDSG reformiert, deren alte Rechtsgrundlage zunächst noch in § 14 Telemediengesetz zu finden war. Betroffenen digitaler Gewalt war es danach bis zum Juni 2021 nur in einem langsamen und zweistufigen Verfahren möglich, Namen, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse der unbekannten Täter*innen zu erfahren, um gegen diese mit rechtlichen Schritten vorzugehen. Beteiligt waren mitunter sogar mehrere Gerichte.
Das neue TTDSG stellt nun klar: Es gilt nur eine Verfahrensordnung und zwar das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Das Landgericht am Wohnsitz der/des Verletzten entscheidet zugleich sowohl über Zulässigkeit als auch über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung.
Für unsere Betroffenenberatung im Projekt Fairsprechen bedeutet dies einmal mehr: Hoffnung ist berechtigt. Die Justiz bewegt sich. Rechtliche Schritte bei Hass im Netz haben Aussicht auf Erfolg.