Soziale Netzwerke müssen ab dem 03.04.2021 Nazipropaganda, Morddrohungen oder kinderpornografische Inhalte nicht nur löschen und sperren, sondern auch dem Bundeskriminalamt melden.
Besonderer strafrechtlicher Schutz für Kommunalpolitiker
Die Drohung mit einer Körperverletzung wird nach § 223 StGB oder einem sexuellen Übergriff gemäß § 241 StGB unter Strafe gestellt, auch wenn es sich bei dem angedrohten Verhalten nicht um ein Verbrechen handelt, was bislang Tatbestandvoraussetzung der Bedrohung war.
Werden solche Drohungen im Internet ausgesprochen, wird das künftig mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet. Handelt es sich um eine öffentliche Morddrohungen, wird dies mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet. Auch für eine Beleidigung im Internet kann man künftig zwei Jahre Freiheitsstrafe bekommen.
Weiterhin gibt es einen verstärkten strafrechtlichen Schutz für Kommunalpolitiker. § 188 StGB schützte bisher nur Bundes- und Landespolitiker vor übler Nachrede und Verleumdung. Hier erfolgt eine Erweiterung um den Tatbestand der Beleidigung.
Leichtere Auskunftssperren
Der strafrechtliche Schutz wird in der Praxis dadurch abgesichert, dass Lokalpolitiker*innen, Ehrenämtler*innen und Journalist*innen künftig leichter Auskunftssperren für ihre Daten im Melderegister erwirken können. So wird es Straftäter*innen erschwert, Meldeadressen ausfindig zu machen.
Eine Ahnung erfolgt nunmehr auch bei dem Befürworten angekündigter (anstatt begangener) Delikte.
Antisemitisches Motiv in der Strafzumessung
Gleichzeitig wird der Katalog der Strafzumessungsmerkmale des § 46 StGB um das Merkmal des „antisemitischen Motiv“ erweitert. Bei Verwirklichung wirkt es somit strafschärfend. Bisher nannte der Katalog in § 46 Abs. 2 StGB dieses Merkmal nicht ausdrücklich.